Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2305 Zusatzpflichtteil
Stand: 10.06.2019
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2305 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.05.2021 – IV ZR 174/20Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten; Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege; Berechnung des ZusatzpflichtteilsZitiert von 1
- OLG Celle, 10.10.2002 – 22 U 79/01 (6. ZS)
- LG Wuppertal, 06.01.2023 – 2 O 298/19
- OLG Düsseldorf, 04.08.2022 – 7 U 202/21
- BGH, 19.05.2021 – XII ZB 518/20Betreuungssache: Betreuerbestellung zu Zwecken der Erhaltung des Vermögens eines dementen BetroffenenZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 05.03.2014 – 4 U 40/12
Zuletzt entschieden
- LG München II, 30.09.2025 – 6 O 365/20Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 – 5 U 22/21Zitiert von 5
- BFH, 22.07.2015 – II R 15/14(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.07.2015 II R 12/14 - Geltend gemachter Pflichtteil auch bei nach § 13a ErbStG begünstigtem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft voll abziehbar - Kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Pflichtteilslast und dem zum Nachlass gehörenden Vermögen)Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2305 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2305 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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