Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2311 Wert des Nachlasses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 14.09.2018 – 18 Ca 1286/18
- OLG Hamm, 14.03.2017 – 10 U 62/16Zitiert von 1
- BGH, 29.09.2021 – IV ZR 328/20Pflichtteilsrecht: Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Veräußerung des Nachlassgegenstands durch den ErbenZitiert von 9
- OLG Hamm, 30.01.2014 – 10 U 80/12Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 15.10.2010 – 2 O 153/10
- BGH, 10.11.2010 – IV ZR 51/09Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung einer dinglichen Belastung eines Nachlassgegenstands bei der BerechnungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e
- LG Bochum, 18.07.2025 – 5 O 192/23
- LG Hagen, 10.07.2025 – 4 O 413/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2311 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2311#abs-1 (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2311#abs-2 (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.