Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2311 Wert des Nachlasses

Stand: 10.06.2019

Bund100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2311#abs-1 (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2311#abs-2 (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

§ 2310 § 2312