Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Stand: 10.06.2019
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 2302 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2023 – X ZR 11/21Schenkungsvertrag: Wirksamkeit einer Auflage im Hinblick auf die unbeschränkte TestierfreiheitZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.10.2023 – 21 W 69/23Zitiert von 1
- BGH, 15.10.2004 – V ZR 100/04Zitiert von 24
- OLG München, 08.02.2021 – 33 U 4723/20
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 – 4 K 1445/07Zitiert von 4
- OLG Hamm, 12.07.2005 – 10 U 19/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 U 25/24
- OLG Hamm, 28.12.2021 – 10 W 125/19Zitiert von 6
- BGH, 25.06.2021 – V ZR 218/19Grundstücksgeschäft: Formbedürftigkeit des treuhänderischen Auftrags zum Erwerb eines Grundstücks im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers und der Weiterübertragung des Grundstücks auf den AuftraggeberZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2302 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.