Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Stand: 10.06.2019
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.