Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 151
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 13.12.2017 – C-558/16
- OLG Schleswig, 19.08.2013 – 3 Wx 60/13Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2020 – 21 W 59/20Zitiert von 4
- BGH, 13.05.2015 – IV ZB 30/14Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und griechischem ErbstatutZitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 10.03.2015 – I-3 Wx 196/14
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2013 – 21 W 17/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1371 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1371#abs-1 (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1371#abs-2 (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1371#abs-3 (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1371#abs-4 (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.