Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2297 Rücktritt durch Testament
Stand: 10.06.2019
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2297 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Zweibrücken, 10.03.2025 – 8 W 19/24
- OLG Rostock, 13.08.2018 – 3 W 158/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2017 – 8 U 39/17
- OLG Hamburg, 18.03.2015 – 2 W 5/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2297 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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