Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2056 Mehrempfang
Stand: 10.06.2019
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2056 BGB →
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- FG Köln, 27.08.2014 – 9 K 2193/12Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 02.09.2015 – 3 K 388/14
- BGH, 06.07.2000 – IX ZR 88/98Zitiert von 14
- LG Cottbus, 22.10.2024 – 3 O 20/24
- OLG Hamm, 26.05.1998 – 10 U 20/98
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