Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2080 Anfechtungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.12.2015 – I-3 Wx 285/14
- BGH, 02.12.2014 – IV ZR 408/14Nachlassverfahren: Gehörsverletzung bei Urteilsverkündung des Berufungsgerichts ohne Einräumung der Möglichkeit zur ergänzenden StellungnahmeZitiert von 3
- OLG Schleswig, 30.01.2023 – 3 Wx 37/22
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 – 5 W 26/20Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 10.03.2020 – 3 W 67/19
- KG, 02.06.2017 – 6 W 95/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 18.03.2015 – 2 W 5/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.10.2014 – 15 W 14/14
- OLG Hamm, 29.03.2011 – I-10 U 112/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2080 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2080#abs-1 (1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2080#abs-2 (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2080#abs-3 (3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.