Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2080 Anfechtungsberechtigte

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2080#abs-1 (1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2080#abs-2 (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2080#abs-3 (3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

§ 2079 § 2081