Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
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Nach Gewicht
- KG, 22.06.2020 – 19 W 91/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.03.2020 – 8 W 104/19Zitiert von 1
- KG, 19.01.2012 – 8 U 171/10
- BGH, 22.03.2006 – IV ZR 93/05Zitiert von 8
- OLG Celle, 13.11.2024 – 6 W 132/24
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2022 – 20 W 5/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 20.01.2021 – 3 Wx 245/19
- OLG Oldenburg, 20.12.2012 – 10 W 4/11Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 – 20 W 13/08Zitiert von 5
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