Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2066 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 22.06.2020 – 19 W 91/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.03.2020 – 8 W 104/19Zitiert von 1
- KG, 19.01.2012 – 8 U 171/10
- BGH, 22.03.2006 – IV ZR 93/05Zitiert von 11
- OLG Zweibrücken, 08.06.2026 – 8 W 116/24
- OLG Celle, 13.11.2024 – 6 W 132/24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2022 – 20 W 5/21
- OLG Düsseldorf, 20.01.2021 – 3 Wx 245/19
- OLG Oldenburg, 20.12.2012 – 10 W 4/11Zitiert von 1
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