Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2199#abs-1 (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2199#abs-2 (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2199#abs-3 (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.