Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2199#abs-1 (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2199#abs-2 (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2199#abs-3 (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

§ 2198 § 2200