Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.01.2016 – 11 Wx 108/15
- OLG Schleswig, 04.03.2014 – 3 Wx 12/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2023 – 21 W 120/23
- OLG Hamm, 11.09.2015 – 15 W 142/15
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
- OLG Braunschweig, 11.02.2025 – 10 W 2/25
Zuletzt entschieden
- KG, 22.10.2024 – 19 W 100/24
- OLG Saarbrücken, 10.09.2024 – 5 W 47/24
- OLG Brandenburg, 13.05.2024 – 3 W 113/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.