Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 65 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.01.2016 – 11 Wx 108/15
- OLG Schleswig, 04.03.2014 – 3 Wx 12/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2023 – 21 W 120/23
- OLG Hamm, 11.09.2015 – 15 W 142/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
- OLG Braunschweig, 11.02.2025 – 10 W 2/25
Zuletzt entschieden
- KG, 22.10.2024 – 19 W 100/24
- OLG Saarbrücken, 10.09.2024 – 5 W 47/24
- OLG Brandenburg, 13.05.2024 – 3 W 113/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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