Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2198#abs-1 (1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2198#abs-2 (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

§ 2197 § 2199