Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2012 – IV ZB 14/12Notarielles Testament: Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den UrkundsnotarZitiert von 2
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 29.03.2012 – 8 W 112/12
- BGH, 24.04.2013 – IV ZB 42/12Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der TestamentsvollstreckerernennungZitiert von 14
- OLG Köln, 12.12.2022 – 2 Wx 251/22
- OLG Hamm, 18.05.2018 – 15 W 65/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 13.08.2018 – 3 W 158/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 – I-3 Wx 211/17
- OLG Düsseldorf, 19.07.2017 – I-3 Wx 265/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2198 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2198#abs-1 (1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2198#abs-2 (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.