§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/748#abs-1 (1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/748#abs-2 (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/748#abs-3 (3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 748 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Leverkusen, 28.10.2002 – 25 C 156/02
- BFH, 30.09.1987 – II R 42/84Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2016 – 20 W 227/16
- OLG Karlsruhe, 09.08.2004 – 19 W 41/04Zitiert von 1
- BGH, 26.05.2021 – IV ZR 174/20Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten; Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege; Berechnung des ZusatzpflichtteilsZitiert von 1
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.05.2018 – 15 W 65/18Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 11.07.2016 – 5 O 518/11
- OLG Hamm, 03.02.2004 – 4 U 122/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 748 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.