Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2318#abs-1 (1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2318#abs-2 (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2318#abs-3 (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.