Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Stand: 10.06.2019
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1958 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 23.10.2019 – 1 W 26/19Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2023 – V ZB 22/21Unterbrechung des Verfahrens wegen Todes einer Partei: Vorgehensweise bei verzögerter Aufnahme durch Erben als Rechtsnachfolger; Verfahrensaufnahme im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BGH, 08.03.2012 – VII ZR 116/10Bauvertrag: Arglistiges Verschweigen eines GründungsmangelsZitiert von 4
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 74/10Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des NachlassgläubigersZitiert von 3
- BGH, 15.03.2005 – VI ZR 356/03Zitiert von 3
- BFH, 30.03.1982 – VIII R 227/80Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 11.07.2024 – 3 W 17/24
- LG Essen, 05.12.2018 – 18 O 182/18
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