Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 23.10.2019 – 1 W 26/19Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2023 – V ZB 22/21Unterbrechung des Verfahrens wegen Todes einer Partei: Vorgehensweise bei verzögerter Aufnahme durch Erben als Rechtsnachfolger; Verfahrensaufnahme im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BGH, 08.03.2012 – VII ZR 116/10Bauvertrag: Arglistiges Verschweigen eines GründungsmangelsZitiert von 4
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 74/10Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des NachlassgläubigersZitiert von 3
- BGH, 15.03.2005 – VI ZR 356/03Zitiert von 2
- BFH, 30.03.1982 – VIII R 227/80Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 11.07.2024 – 3 W 17/24
- LG Essen, 05.12.2018 – 18 O 182/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1958 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.