Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Frankfurt am Main, 15.11.2012 – 16 U 39/12Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 17.01.2012 – 2 O 183/11Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2005 – IV ZR 272/03Zitiert von 1
- LG Köln, 20.09.2011 – 37 O 445/10
- OLG Köln, 04.05.2009 – 16 Wx 17/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2196#abs-1 (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2196#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.