Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2175 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16
- BFH, 07.03.2006 – VII R 12/05Aufteilung der Gesamtschuld: Inanspruchnahme des zusammenveranlagten Ehegatten wegen unentgeltlicher Zuwendung trotz Erlöschens der Steuerschuld des Erblassers durch Konfusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG München, 06.02.2019 – 20 U 2890/18
- OLG Köln, 29.10.2014 – 11 U 121/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.06.2007 – 21 K 3965/06Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 13.12.2002 – I-16 U 62/02
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