Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2018 – V ZB 228/17Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch einen Miterben bei nur für ihn angeordneter Nacherbfolge
- BGH, 03.12.2014 – IV ZB 9/14Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung über SchenkungenZitiert von 19
- BFH, 07.03.2006 – VII R 12/05Aufteilung der Gesamtschuld: Inanspruchnahme des zusammenveranlagten Ehegatten wegen unentgeltlicher Zuwendung trotz Erlöschens der Steuerschuld des Erblassers durch Konfusion KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 11.07.2023 – 3 Wx 74/23
- OLG München, 06.02.2019 – 20 U 2890/18
- OLG Düsseldorf, 06.07.2018 – 7 U 9/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.06.2011 – 13 U 108/09Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.06.2007 – 21 K 3965/06Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 15.08.2006 – 3 U 63/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2377 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.