Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 14.09.2018 – 1 O 91/18
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- BGH, 03.12.2014 – IV ZB 9/14Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung über SchenkungenZitiert von 19
- BFH, 07.03.2006 – VII R 12/05Aufteilung der Gesamtschuld: Inanspruchnahme des zusammenveranlagten Ehegatten wegen unentgeltlicher Zuwendung trotz Erlöschens der Steuerschuld des Erblassers durch Konfusion KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 11.07.2023 – 3 Wx 74/23
- OLG München, 06.02.2019 – 20 U 2890/18
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.07.2018 – 7 U 9/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 08.06.2011 – 13 U 108/09Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.06.2007 – 21 K 3965/06Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2143 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.