Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

§ 2142 § 2144