Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Köln, 31.07.2014 – 2 U 153/12
- OLG Saarbrücken, 27.10.2005 – 8 U 626/04-171
- OLG Schleswig, 03.12.2013 – 3 U 16/13Zitiert von 2
- BGH, 27.06.2001 – IV ZR 120/00Zitiert von 4
- BFH, 22.07.2015 – II R 21/13(Auf Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnis auch bei vermächtnisweisem Erwerb einer nach § 13a ErbStG begünstigten Beteiligung an einer Personengesellschaft in voller Höhe abziehbar - Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Nachlassverbindlichkeiten und zum Nachlass gehörendem Vermögen)Zitiert von 3
- FG Münster, 11.04.2013 – 3 K 604/11 Erb
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Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.