Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2146#abs-1 (1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2146#abs-2 (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 2145 § 2147