Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BayObLG, 12.09.2019 – 1 VA 86/19Zitiert von 7
- LG Köln, 15.07.2014 – 2 O 534/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2146#abs-1 (1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2146#abs-2 (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.