Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2148 Mehrere Beschwerte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- OLG Oldenburg, 25.03.2010 – 10 W 33/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.07.2004 – 10 U 132/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.