Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2148 Mehrere Beschwerte

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

§ 2147 § 2149