Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2148 Mehrere Beschwerte
Stand: 10.06.2019
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2148 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- OLG Oldenburg, 25.03.2010 – 10 W 33/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.07.2004 – 10 U 132/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.