Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 212 Neubeginn der Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund459 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/212#abs-1 (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/212#abs-2 (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/212#abs-3 (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

§ 211 § 213