Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 212 Neubeginn der Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 459
Nach Gewicht
- OLG Köln, 29.04.2024 – 10 UF 71/23
- BGH, 19.02.2025 – XII ZB 377/24Nichteintritt des Verjährungsneubeginns infolge einer Vollstreckungshandlung bei Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung; Verhinderung des Verjährungseintritts durch weitere Rechtsverfolgungsmaßnahme
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.11.2018 – 9 UF 127/12
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- LG Köln, 31.05.2013 – 25 O 9/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3262/25 e
- OVG NRW, 09.03.2026 – 11 A 26/24
459 Entscheidungen zu § 212 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 212 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/212#abs-1 (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/212#abs-2 (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/212#abs-3 (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.