Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 29.05.2024 – 3 O 174/23
- BGH, 17.03.2010 – IV ZR 144/08Eigentümerstellung des Nacherben hinsichtlich eines an Vorerbin vermögensrechtlich rückübertragenen Grundstücks
- OLG Köln, 27.08.2009 – 18 U 112/07
- OLG Hamm, 12.07.2005 – 10 U 19/03Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2000 – V ZR 451/98Zitiert von 5
- LG Bonn, 11.10.2006 – 13 O 119/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
- OLG München, 01.04.2025 – 34 Wx 66/25 e
- BGH, 19.12.2024 – IX ZR 119/23Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur NachlassinsolvenzmasseZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2111 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2111#abs-1 (1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2111#abs-2 (2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.