Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

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