Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
Stand: 10.06.2019
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.