Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
Stand: 10.06.2019
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 2112 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- OLG Celle, 23.08.2024 – 20 W 58/24
- KG, 11.01.2022 – 1 W 252/21Zitiert von 1
- KG, 17.09.2021 – 19 W 20/21Zitiert von 1
- OLG Rostock, 25.07.2016 – 3 W 136/13Zitiert von 1
- BFH, 02.03.2011 – II R 5/09(Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben)Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.12.2024 – 14 W 87/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 18.11.2024 – 19 W 49/24 (Wx)
- AG Mannheim, 28.03.2024 – 2 K 123/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2112 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.