Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2138#abs-1 (1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2138#abs-2 (2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2138 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 11.10.2006 – 13 O 119/05Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2016 – XII ZR 33/15Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den VorerbenZitiert von 14
- OLG Köln, 19.12.2007 – 2 U 132/06Zitiert von 2
- LG Waldshut-Tiengen, 08.05.2013 – 6 Ns 25 Js 8409/09
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2011 – 4 U 78/10
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2138 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.