Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2134 Eigennützige Verwendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2023 – 20 W 196/22Zitiert von 3
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- OVG Schleswig, 04.03.2020 – 4 MB 2/20
- OLG München, 13.11.2018 – 31 Wx 182/17
- OLG Köln, 10.11.2016 – 2 Wx 534/16Zitiert von 1
- LG Köln, 20.09.2011 – 37 O 445/10
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 11.01.2008 – I-3 Wx 228/07
- FG Schleswig, 06.04.2006 – 3 K 74/04
- OLG Köln, 24.10.2001 – 13 U 5/01
9 Entscheidungen zu § 2134 BGB →
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Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.