Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2109#abs-1 (1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1.
wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2.
wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2109#abs-2 (2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2109 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.12.2010 – I-15 W 190/10
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
- KG, 30.12.2015 – 6 W 46/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.12.2007 – 2 U 132/06Zitiert von 2
- BGH, 24.01.2024 – IV ZR 404/22Zitiert von 4
- KG, 24.11.2022 – 19 U 39/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 76/23
- AG Unna, 26.06.2023 – 19 Lw 2/92
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2109 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.