Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2074 Aufschiebende Bedingung
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2074 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- KG, 24.11.2022 – 19 U 39/21Zitiert von 1
- BGH, 24.01.2024 – IV ZR 404/22Zitiert von 4
- OLG Celle, 27.11.2003 – 6 W 64/03
- BGH, 24.06.2009 – IV ZR 202/07Testamentsauslegung: Kein Verlust der Erbenstellung bei einvernehmlichem Ausscheiden eines Miterben aus einer Personengesellschaft trotz auferlegter Verbleibspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 27.07.2023 – 2 U 2/23Zitiert von 1
- LG Hagen, 02.06.2023 – 4 O 265/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.06.2018 – 16 U 118/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2074 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.