Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2108#abs-1 (1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2108#abs-2 (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

§ 2107 § 2109