Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 2069 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2022 – 20 W 5/21
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2021 – 20 W 24/21Zitiert von 3
- BGH, 16.01.2002 – IV ZB 20/01Gemeinschaftliches Testament: Anwendbarkeit der Vermutung der Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 2 BGB auf die Ersatzerbenberufung gemäß § 2069 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 20.02.2014 – 20 W 303/12Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.06.2023 – 3 W 41/23
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2025 – 20 W 238/24
- OLG Brandenburg, 24.09.2025 – 3 W 149/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2069 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.