Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.08.2006 – 15 W 66/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.04.2011 – I-15 W 34/11
- OLG Köln, 27.12.2002 – 2 Wx 36/02
- OLG Schleswig, 06.06.2016 – 3 Wx 1/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 10.09.2001 – 3 Wx 223/01
- OLG Zweibrücken, 06.03.2025 – 8 W 22/24
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 01.10.2024 – 14 U 144/23
- OLG Saarbrücken, 21.08.2024 – 5 W 46/24
- OLG Hamm, 24.08.1999 – 15 W 218/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2104 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.