Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2105#abs-1 (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2105#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2105 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 04.06.2018 – 16 U 118/17
- OLG Düsseldorf, 14.09.2017 – I-3 Wx 143/16
- BFH, 07.05.1986 – II R 137/79Zitiert von 23
- LG Frankfurt am Main, 23.06.2017 – 2-15 O 29/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 2105 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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