Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2094 Anwachsung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.01.2021 – 10 W 71/20
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 06.04.2023 – 21 W 3/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2023 – 21 W 52/23
- KG, 22.06.2020 – 19 W 91/19Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.09.2025 – 3 W 149/24
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 14 W 33/24 (Wx)
- OLG Hamm, 19.03.2025 – 10 W 40/25
- OLG Brandenburg, 11.03.2025 – 3 W 24/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2094 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2094#abs-1 (1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2094#abs-2 (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2094#abs-3 (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.