Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 10.12.2019 – 3 W 129/19Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 28.01.2016 – 2 Wx 73/14
- BGH, 26.05.2021 – IV ZR 174/20Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten; Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege; Berechnung des ZusatzpflichtteilsZitiert von 1
- KG, 31.01.2018 – 26 W 57/16
- OLG Saarbrücken, 07.02.2007 – 5 U 581/06 - 76
- OLG Celle, 13.12.2002 – 6 W 143/02Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 2089 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.