Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2150 Vorausvermächtnis

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

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