Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2150 Vorausvermächtnis

Stand: 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

§ 2149 § 2151