Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2150 Vorausvermächtnis
Stand: 10.06.2019
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 2150 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- FG Düsseldorf, 10.07.2002 – 4 K 3731/01 ERB
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 31/00Zitiert von 4
- BFH, 06.10.2010 – II R 29/09(Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen - Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar - Fehlende Beschwer des Beklagten bei klageabweisendem Sachurteil - Zustellung durch Empfangsbekenntnis - Wirkung der Revisionszulassung durch BFH - Keine Anwendung des § 2087 Abs. 1 BGB)Zitiert von 10
- OLG Köln, 20.12.2021 – 2 Wx 314/21Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.04.2010 – I-15 Wx 234 u. 235/09
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.06.2026 – 3 W 106/25Erbscheinsverfahren: Bindung des Nachlassgerichts an den Erbscheinantrag und Unzulässigkeit einer gegenständlich beschränkten Nacherbfolge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25
- LG Bielefeld, 19.05.2025 – 19 O 205/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2150 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.