Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2150 Vorausvermächtnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- FG Düsseldorf, 10.07.2002 – 4 K 3731/01 ERB
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 31/00Zitiert von 4
- BFH, 06.10.2010 – II R 29/09(Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen - Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar - Fehlende Beschwer des Beklagten bei klageabweisendem Sachurteil - Zustellung durch Empfangsbekenntnis - Wirkung der Revisionszulassung durch BFH - Keine Anwendung des § 2087 Abs. 1 BGB)Zitiert von 10
- OLG Hamm, 27.04.2010 – I-15 Wx 234 u. 235/09
- BFH, 29.06.2011 – IX R 63/10Teilentgeltlichkeit bei Erwerb durch VermächtnisZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25
- LG Bielefeld, 19.05.2025 – 19 O 205/24
- OLG Zweibrücken, 10.02.2025 – 8 W 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2150 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.