Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2088#abs-1 (1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2088#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

§ 2087 § 2089