Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2086 Ergänzungsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 – 5 U 42/07Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.07.2017 – 20 W 343/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16
3 Entscheidungen zu § 2086 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.