Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

←§ 2082 →§ 2084