Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2019 Unmittelbare Ersetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2019#abs-1 (1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2019#abs-2 (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 2019 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 – 9 S 3088/21Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Prüfungsstoffüberschreitung in der Ersten juristischen Staatsprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 19.12.2024 – IX ZR 119/23Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur NachlassinsolvenzmasseZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2015 – 11 U 16/14Zitiert von 2
- BGH, 25.05.2016 – III ZR 99/15Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Herausgabeansprüche jüdischer Alteigentümer gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation: Notwendige Begründung der Zurückweisung; Treuhandverhältnis zwischen einem säumigen Erben und der Conference on Jewish Material Claims Against GermanyZitiert von 1
- BGH, 12.12.2003 – V ZR 158/03
- OLG Hamm, 09.03.2023 – 10 U 28/22
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 19.05.2025 – 19 O 205/24
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
- OLG Brandenburg, 19.06.2023 – 3 U 64/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2019 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.