Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2020 Nutzungen und Früchte

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

§ 2019 § 2021