Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2020 Nutzungen und Früchte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 18.10.2017 – IV ZR 97/15Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter ErbschaftZitiert von 13
- LG Münster, 09.03.2015 – 011 O 316/14
- BGH, 11.04.2008 – V ZR 117/07Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 19.05.2025 – 19 O 205/24
- OLG Düsseldorf, 19.07.2013 – I-7 U 170/12
- LG Kleve, 04.05.2012 – 1 O 342/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.