Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2003#abs-1 (1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2003#abs-2 (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2003#abs-3 (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.

§ 2002 § 2004