Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Düsseldorf, 06.06.2014 – I-3 Wx 71/14
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 – I-3 Wx 252/17
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 – 5 W 33/25
- OLG Celle, 23.07.2003 – 6 W 59/03
- OLG Köln, 05.03.1999 – 19 U 91/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2003#abs-1 (1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2003#abs-2 (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2003#abs-3 (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.