Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1879 Zahlung aus der Staatskasse Stand: 01.01.2023 Bund6 Entscheidungen Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.