Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 194 Gegenstand der Verjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 194 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 5252)
BGBl. 2021 I S. 5252
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 194 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 441)
BGBl. 2008 I S. 441
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.