Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 194 Gegenstand der Verjährung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

§ 177 § 179