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# § 194 BGB — Gegenstand der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 30.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

- 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,

- 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

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Zitiervorschlag: § 194 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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