Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1934 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 28
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2021 – 21 W 170/21
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- OLG Celle, 21.03.2007 – 3 U 168/06
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