Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2021 – 21 W 170/21
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- OLG Celle, 21.03.2007 – 3 U 168/06
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Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.