Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

§ 1933 § 1935