Gesetze / Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
NEhelG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2011 – IV ZR 150/10Ausschluss des Erbrechts nach dem Vater für ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches KindZitiert von 4
- BVerfG, 18.03.2013 – 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11Nichtannahmebeschluss: Stichtagsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes <juris: ErbGleichG 2> bzgl der Änderung des Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG idF vom 12.04.2011 verfassungsgemäß - Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 nicht zu beanstanden - Zäsurwirkung der EGMR-Entscheidung vom 28.05.2009 <3545/04>Zitiert von 19
- EGMR, 23.03.2017 – 59752/13; 66277/13
- LG Karlsruhe, 30.09.2010 – 1 T 10/10Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2017 – IV ZR 97/15Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter ErbschaftZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 20.03.2015 – I-7 U 55/14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.12.2018 – 2 Wx 405/18 2 Wx 411/18
- BGH, 21.03.2018 – IV ZR 196/17Zuständiges Gericht für eine Restitutionsklage betreffend ein vom Revisionsgericht erlassenes Urteil: Fall einer Entscheidung des EGMR über die erbrechtliche Ungleichbehandlung eines nichtehelichen Kindes
- KG, 13.10.2017 – 6 W 162/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 NEhelG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NEhelG/10#abs-1 (1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NEhelG/10#abs-2 (2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NEhelG/10#abs-3 (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.