Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1830 Sterilisation
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1830#abs-1 (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1830#abs-2 (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1830 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.05.1999 – II R 16/98Grunderwerbsteuer: Keine Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rückwirkung der Genehmigung bei der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- LG München II, 28.06.2023 – 20 KLs 124 Js 146915/16
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – 11 U 71/13 (Kart)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1830 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.