§ 366
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/366#abs-1 (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/366#abs-2 (2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/366#abs-3 (3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 366 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.02.2005 – VIII ZR 82/03Zitiert von 7
- LG Karlsruhe, 27.10.2006 – 3 O 255/05
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 – 9 U 90/21
- OLG Hamm, 30.10.2014 – 5 U 2/14Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2022 – V ZR 148/21Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines GebrauchtwagensZitiert von 11
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 110/17Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware; Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten; Einziehung und Veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts; sekundäre Darlegungslast des InsolvenzverwaltersZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 12.03.2026 – 11 U 123/25
- LG Ellwangen, 25.07.2025 – 3 O 419/24
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 12 U 71/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 366 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 366 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.