Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 73

Stand: 03.07.2026

7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/73#abs-1 (1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/73#abs-2 (2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/73#abs-3 (3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.

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