Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1835a Aufwandsentschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1835a geändert durch Artikel 9 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1835a geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 1835a geändert und eingefügt durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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